Steuerberatung für IT-Dienstleister, Softwareentwickler & SaaS-Unternehmen

Ob App-Entwicklung, IT-Consulting oder digitale Plattformen – wir kennen die steuerlichen Besonderheiten digitaler Geschäftsmodelle. International, digital, modern.

Warum IT-Unternehmen zu uns kommen

Wir denken digital

Automatisierte, papierarme Prozesse mit DATEV DMS und Schnittstellen. Effiziente Monatsabschlüsse, klare Auswertungen, saubere Datenflüsse.

Wir kennen Tech

Von API-basierter Buchhaltung über Cloud-Abrechnung bis zu Lizenz- & Abo-Modellen: Wir verstehen, wie euer Business funktioniert.

Wir beraten international

Reverse-Charge, OSS, Doppelbesteuerungsabkommen – sichere Strukturen für globale Umsätze, Remote-Teams und Auslandsgesellschaften.

Wir fördern Innovation

Forschungszulage & weitere Programme für Softwareentwicklung. Wir begleiten Antrag, Dokumentation und Prüfungen.

Unsere Leistungen für IT-Dienstleister

Finanzbuchhaltung & Automatisierung

  • API-gestützte Buchhaltung & digitale Belege (DATEV DUO)
  • Automatisierte Kontierungen & Workflows
  • Monatsreports & KPI-Auswertungen für SaaS

Steuerberatung & Jahresabschlüsse

  • Jahresabschlüsse & Steuererklärungen für Softwarehäuser, Agenturen & Freelancer
  • Gestaltung von Lizenz-, IP- und Abo-Modellen
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen & Rechtsbehelfen

Internationales Steuerrecht

  • USt bei Cloud- & App-Verkäufen (OSS, Reverse-Charge)
  • Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstätten, Remote-Teams
  • Strukturen für EU- & Drittstaatenumsätze

Förderung & Wachstum

  • Forschungszulage für Softwareentwicklung
  • Investitionsabzugsbetrag & weitere Programme
  • Skalierung, M&A & Nachfolge – steuerlich geplant

Lohnabrechnung internationaler IT-Teams

  • Deutsche Gehaltsabrechnungen für Unternehmen mit Mitarbeitenden in mehreren Ländern
  • Sozialversicherung & Payroll bei Remote-Teams, Entsendung und Auslandseinsätzen
  • Koordination mit internationalen Payroll-Systemen und lokalen Behörden

Digitalisierung

  • GoBD-Konforme Prozessoptimierung von der Eingangsrechnung über die Zahlung hin zur Belegaufbewahrung
  • Skalierbare und Instanzenbehaftete Rechnungsfreigabeprozesse digital mit automatisierten Zahlungsätzen
  • Wir machen Sie Fit für die E-Rechnung

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weitere Infos

Branchenwissen – was in IT & Software zählt

Freiberufler vs. Gewerbe

Individuelle Entwicklungsleistungen sind oft freiberuflich; Serienprodukte tendieren zu Gewerblichkeit. Wir klären Einordnung & Folgen.

Umsatzsteuer richtig steuern

Reverse-Charge, Ort der Leistung, OSS – insbesondere bei App-Stores, SaaS & Cloud-Services.

Lizenz- & IP-Modelle

Gestaltung von Nutzungsrechten, Abos und Lizenzen – mit Blick auf Ertrag- & Gewerbesteuer.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt Softwareentwicklung als freiberuflich?

Eine Softwareentwicklungs­tätigkeit kann steuerlich als freiberuflich eingestuft werden, wenn drei wesentliche Kriterien erfüllt sind:

  1. Eigenverantwortlichkeit / Fachliche Freiheit: Der Entwickler entscheidet selbst über Vorgehensweise, Technologie und Konzept, ist also nicht weisungsgebunden im Sinne eines Auftraggebers.
  2. Höhere Qualifikation und schöpferische Tätigkeit: Es handelt sich nicht um reine Routinetätigkeit oder Serien-Software, sondern um eine strukturierte, ingenieur- oder beratungsähnliche Lösung – z. B. komplexe System- oder Infrastrukturentwicklung. 
  3. Individuelle Leistung im Einzelfall: Die Leistung ist maßgeschneidert auf den Auftraggeber und nicht standardisiert als Massenprodukt auf dem Markt. Wird dagegen überwiegend Standard-Software produziert, Lizenz- bzw. Seriengeschäft betrieben, liegt eher eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie im Auftrag individuelle Software- oder Systemlösungen entwickeln und dabei fachlich eigenverantwortlich agieren, kann dies freiberuflich sein. Entwickeln Sie hingegen standardisierte Produkte oder führen Sie Lizenz-/Serien-Software-Geschäft durch, ist mit Gewerblichkeit zu rechnen. Eine verbindliche Einstufung sollte mit dem zuständigen Finanzamt oder über eine verbindliche Auskunft erfolgen.

Wann ist eine gewerbliche Tätigkeit neben der freiberuflichen Softwareentwicklung erforderlich?

Viele IT-Freiberufler kombinieren individuelle Softwareentwicklung mit dem Vertrieb standardisierter Software oder SaaS-Produkten. In solchen Fällen kann neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen.

Freiberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeit eigenverantwortlich, kreativ und ingenieurähnlich erfolgt – also z. B. die Entwicklung kundenspezifischer Softwarelösungen.
Sobald jedoch Standard-Software, Lizenzen oder wiederkehrende Nutzungsrechte an eine Vielzahl von Kunden vertrieben werden, liegt regelmäßig Gewerblichkeit vor.

Wichtig: Beide Tätigkeiten können nebeneinander bestehen, müssen jedoch buchhalterisch getrennt werden, um eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte zu vermeiden (Stichwort: Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Eine klare Trennung von Projekten, Verträgen und Abrechnung ist daher entscheidend, um die freiberuflichen Einkünfte zu schützen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Bilanzierung von Entwicklungskosten für Software?

Softwareentwicklung führt häufig zu immateriellen Wirtschaftsgütern, deren Bilanzierungspflicht von der Entwicklungsphase abhängt.
Nach § 255 Abs. 2a HGB gilt:

  • In der Forschungsphase entstehende Kosten sind sofort als Aufwand zu erfassen.

  • In der Entwicklungsphase dürfen selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, wenn ein klar abgrenzbares, technisch realisierbares Produkt entsteht.

Aktivierte Entwicklungskosten erhöhen den Gewinn des Aktivierungsjahres, werden aber über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Steuerlich ist die Aktivierung freiwillig, handelsrechtlich jedoch bei Kapitalgesellschaften verpflichtend.

Tipp: Projekte sollten frühzeitig in Forschungs- und Entwicklungsphasen unterteilt werden. So lassen sich die steuerlichen Vorteile (z. B. Forschungszulage) gezielt nutzen und Bilanzierungsrisiken vermeiden.

Wie wird Umsatzsteuer bei App-Verkäufen im Ausland behandelt?

Beim Verkauf von Apps ins Ausland kommt es steuerlich entscheidend darauf an, an wen und wohin verkauft wird. Maßgeblich ist, ob der Käufer ein Unternehmer (B2B) oder ein Privatkunde (B2C) ist, und in welchem Land sich dieser befindet.

  • B2B-Verkäufe (an Unternehmen im Ausland): Die Leistung gilt in der Regel als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. Der Verkauf ist somit in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn der ausländische Unternehmer eine gültige USt-IdNr. besitzt. Die Umsatzsteuer schuldet dann der Empfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens.

  • B2C-Verkäufe (an Privatkunden im Ausland): Hier gilt das Prinzip der Ort-der-Leistung-im Wohnsitzstaat des Kunden. Bei digitalen Leistungen – also auch App-Verkäufen – müssen Sie daher die Umsatzsteuer des jeweiligen Verbrauchslandes anwenden und über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

  • Verkäufe über Plattformen (z. B. Apple App Store, Google Play): Häufig übernimmt die Plattform die Abführung der Umsatzsteuer. In diesen Fällen gilt die Plattform umsatzsteuerlich als Wiederverkäufer, und der App-Entwickler erhält den Nettoumsatz.

Für SaaS- und App-Entwickler ist es daher besonders wichtig, die Vertriebswege und Kundengruppen sauber zu dokumentieren und die OSS-Registrierung zu prüfen, um Doppelbesteuerung oder falsche Steuersätze zu vermeiden.

Wie werden wiederkehrende SaaS-Umsätze steuerlich behandelt?

Bei SaaS-Geschäftsmodellen (Software as a Service) entstehen regelmäßig wiederkehrende Umsätze – etwa durch monatliche oder jährliche Abonnements.
Umsatzsteuerlich gilt die SaaS-Leistung als elektronisch erbrachte Dienstleistung, deren Leistungsort beim Kunden liegt. Das bedeutet:

  • Bei Unternehmenskunden im EU-Ausland (B2B) greift das Reverse-Charge-Verfahren, der Umsatz ist in Deutschland steuerfrei.

  • Bei Privatkunden (B2C) im EU-Ausland muss die Umsatzsteuer des Verbrauchslandes über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erklärt werden.

Ertragsteuerlich sind SaaS-Einnahmen in dem Zeitraum zu erfassen, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wird – nicht bei Zahlungseingang. Bei Jahresabos sind die Umsätze daher zeitlich abzugrenzen.
Eine ordnungsgemäße Vertrags- und Leistungsdokumentation erleichtert die korrekte steuerliche Behandlung erheblich und ist insbesondere bei laufenden Abo-Modellen essenziell.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.
Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.

…das meinen unsere Kunden über uns

Herzlichen Glückwunsch zur erneuten Focus-Auszeichnung als „Top Steuerkanzlei 2024“ – eine verdiente Auszeichnung!

Wir schätzen seit vielen Jahren die kompetente Beratung und das zuverlässige Team von IStB Schulz, das uns stets zuverlässig zur Seite steht. Besonders bei komplexen Fragestellungen fühlen wir uns hervorragend betreut.
Vielen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit – wir freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre!

Heiko Schwarz

GRG Services Hamburg GmbH & Co. KG
Als Unternehmensgruppe in der Energie- und Erneuerbare-Energien-Branche schätzen wir iStB besonders für ihre kompetente Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen und ihre vorausschauende Planung. Das zuverlässige Team steht uns als wertvoller Sparringspartner bei unternehmerischen Entscheidungen zur Seite und schafft so eine solide Grundlage für unser Wachstum.

Dirk Müggenburg

LBD-Beratungsgesellschaft mbH
Rüdiger Schulz und sein großartiges IStB Team begleiten uns als Unternehmen am Standort Berlin schon vom ersten Tag an - seit inzwischen 20 Jahren. In allen lokalen Themenbereichen ebenso wie in branchenspezifischen und komplexen Fragen im internationalen Kontext. Bei all unseren Expansionsprojekten über die vielen Jahre war und ist die Kanzlei immer kompetent und zuverlässig an unserer Seite und berät uns mit viel Weitsicht und Expertise. Ich schätze diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr und kann mir keinen besseren Partner vorstellen.

Ulrike Schubert

Geschäftsführerin, VSI Berlin GmbH
... zur Auszeichnung als "Top Steuerkanzlei 2017" in gleich drei Kategorien möchten wir Sie ganz herzlich beglückwünschen.

Wir können dem Ergebnis der Focus-Befragung nur beipflichten. Seit vielen Jahren fühlen wir uns von Ihrem Hause über die Maßen gut betreut und professionell beraten.

Stephan Schwarz

Geschäftsführung, GRG (Gebäudereinigung)
Ihr Fachberater

Rüdiger Schulz

+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu
Ihr Fachberater

Daniel Nitzsche

+49 30 39 77 888 10

nitzsche@istb.eu

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