Dienstleistungen

Wir müssen Ihnen nichts von Kundenorientierung erzählen – für uns jedenfalls ist es die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir sind nämlich auch Dienstleister und das leidenschaftlich gerne.

Von Menschen – für Menschen

Wir unterstützen Sie rund um Lohn- und Finanzbuchhaltung, optimieren Lohnbestandteile und weitere finanzielle Anreize, beobachten Ihre Lohnquote im Verhältnis zum Umsatz und analysieren Ihre Stellung im Markt. Und die Digitalisierung der Lohnbuchakte ist für uns natürlich auch ein Thema. Für Sie auch?

Technologie

Eigen- oder Fremdkapital? Ver­bind­licher Rechts­rahmen beim Ge­spräch mit Banken und Investoren? Liquiditäts­planung, Risiko­absicherung für den Unter­nehmer, Sicherung des geistigen Eigentums und weiterer immaterieller Güter? Es gibt eine Menge zu beachten, wenn es darum geht, ein markt­fähiges Produkt zu entwickeln. Lassen Sie sich von Anfang an begleiten – Start up!

Bau und Industrie

Hoher Kapitalbedarf, zusätzliche steuerliche Pflichten und häufig auch internationale steuerliche Rahmen­bedingun­gen (und Fall­stricke) prägen die Bau­industrie. Deshalb empfehlen wir: Bauen Sie auf unsere Expertise.

Ihr Fachberater

Rüdiger Schulz

+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu
Ihre Fachberaterin

Carola Rothenburg

+49 30 39 77 888 10
rothenburg@istb.eu

Fragen zum Thema „Dienstleistungen“ vorab beantwortet

Muss ich Bauabzugsteuer an das Finanzamt abführen?
Bauleistungen, die in Deutschland durch einen leistenden Unternehmer an einen anderen leistungsempfangenden Unternehmer erbracht werden, unterliegen einem Steuerabzug i. H. v. 15 %. Der Leistungsempfänger hat von dem geschuldeten Bruttoentgelt einen Abzug in dieser Höhe vorzunehmen und an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Dieser Abzug wirkt für den leistenden Unternehmer wie eine Steuervorauszahlung und wird auf die von ihm zu entrichtende Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.
Der Leistungsempfänger ist von der Pflicht zum Abzug befreit, wenn der Leistende ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder das Entgelt 15.000 € (wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken erzielt) bzw. 5.000 € (in allen übrigen Fällen) nicht übersteigt.
In unser langjährigen Berufspraxis hat sich der oben geschilderte Sachverhalt insbesondere für ausländische Bauunternehmer, die in Deutschland tätig wurden, als unbekanntes und undurchschaubares Regelungswerk erwiesen. Nicht zuletzt aus dem Grund, dass selbst deutschen leistungsempfangenden Unternehmen die Kenntnis von der Verpflichtung fehlen.Im Nachhinein müssen Erstattungs- und Verrechnungsanträge sowie Nachweise über die fehlende unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Deutschland beim Finanzamt eingereicht werden.
Vermeiden Sie mehrjährige Nachforderungen vom Finanzamt und Rechtstreitigkeiten mit Ihren Geschäftspartnern und planen Sie im Voraus. Wir beraten Sie ausführlich zu der Vorgehensweise in solchen Fällen, übernehmen die steuerliche Anmeldung Ihres Unternehmens in Deutschland und beantragen die notwendige Freistellungsbescheinigung, um künftige Steuerbelastungen zu vermeiden.
Worauf muss ein Technologieunternehmen besonders achten?
Für Technologieunternehmen ist insbesondere der richtige Ausweis der immateriellen selbsterstellten Wirtschaftsgüter in der Bilanz wichtig. Dies ist entscheidend für die Außendarstellung und mindert das Risiko einer bilanziellen Überschuldung. IStB bewertet und weist Ihr Vermögen in der Handelsbilanz korrekt aus und berücksichtigt die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit, um die Steuerbelastung so weit, wie möglich zu reduzieren.
Auch sind weitere steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen zu beachten, u. U. müssen Sie für ihren ausländischen Geschäftspartner Steuern abführen.
Was kann ich als Influencer steuerlich abschreiben?
Als Influencer können Sie insbesondere Ihre Persönlichkeitsrechte steuerlich geltend machen, soweit sie einem kommerziellen Zweck dienen. Persönlichkeitsrechte unterliegen wie andere Wirtschaftsgüter der Abschreibung und mindern den Gewinn. Diese müssen zunächst wertmäßig bestimmt werden und auch der Zeitraum, über den sie abgeschrieben werden.
Natürlich ist auch die Abschreibung von sämtlichen Wirtschaftsgütern, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen, möglich. Dies sind vor allem PC, Smartphone, Tablet, Kamera sowie Domain und Website.
Welchen Umsatzsteuersatz verwende ich bei der Reinigung von Gebäuden?
Als Unternehmer im Bereich der Gebäudereinigung erbringen Sie Leistungen, die umsatzsteuerlich unter das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren fallen, wenn Ihr Kunde auch ein Unternehmer ist (B2B). Es handelt sich hierbei um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Der Vorschrift zufolge schuldet der Leistungsempfänger der Gebäudereinigung die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Das heißt, dass Sie als leistender Unternehmer Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft verweisen.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.

Vorteile in der Zusammenarbeit mit der ISTB

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Maximale Senkung Ihrer Steuerlast

Klassische Steuerberatung

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Wirtschaftlichen Erfolg planbar machen
Betriebswirtschaftliche Beratung
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Digitale Kanzlei
Effiziente und sichere Prozesse und Strukturen sichern Ihren Unternehmenserfolg
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Internationales Steuerrecht
Fokus: Österreich und Polen

…das meinen unsere Kunden über uns

Herzlichen Glückwunsch zur erneuten Focus-Auszeichnung als „Top Steuerkanzlei 2024“ – eine verdiente Auszeichnung!

Wir schätzen seit vielen Jahren die kompetente Beratung und das zuverlässige Team von IStB Schulz, das uns stets zuverlässig zur Seite steht. Besonders bei komplexen Fragestellungen fühlen wir uns hervorragend betreut.
Vielen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit – wir freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre!

Heiko Schwarz

GRG Services Hamburg GmbH & Co. KG
Als Unternehmensgruppe in der Energie- und Erneuerbare-Energien-Branche schätzen wir iStB besonders für ihre kompetente Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen und ihre vorausschauende Planung. Das zuverlässige Team steht uns als wertvoller Sparringspartner bei unternehmerischen Entscheidungen zur Seite und schafft so eine solide Grundlage für unser Wachstum.

Dirk Müggenburg

LBD-Beratungsgesellschaft mbH
Rüdiger Schulz und sein großartiges IStB Team begleiten uns als Unternehmen am Standort Berlin schon vom ersten Tag an - seit inzwischen 20 Jahren. In allen lokalen Themenbereichen ebenso wie in branchenspezifischen und komplexen Fragen im internationalen Kontext. Bei all unseren Expansionsprojekten über die vielen Jahre war und ist die Kanzlei immer kompetent und zuverlässig an unserer Seite und berät uns mit viel Weitsicht und Expertise. Ich schätze diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr und kann mir keinen besseren Partner vorstellen.

Ulrike Schubert

Geschäftsführerin, VSI Berlin GmbH
... zur Auszeichnung als "Top Steuerkanzlei 2017" in gleich drei Kategorien möchten wir Sie ganz herzlich beglückwünschen.

Wir können dem Ergebnis der Focus-Befragung nur beipflichten. Seit vielen Jahren fühlen wir uns von Ihrem Hause über die Maßen gut betreut und professionell beraten.

Stephan Schwarz

Geschäftsführung, GRG (Gebäudereinigung)

Ausgezeichnet durch:

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