Energie

Sie entwickeln und betreiben Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien – elementar ist die steuerliche Begleitung dieser Projekte. Das machen wir für Sie – voller Energie.

Erneuerbare Energien

Der Klimawandel ist nur in den Griff zu kriegen, wenn es gelingt, den Einsatz fossiler Energiequellen erheblich zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen auszubauen. Wir beraten und begleiten Projektentwickler und Investoren weit vor Inbetriebnahme der Anlage – denn Anschaffungskosten, Abschreibungsmodelle, Bewertung von Grundvermögen oder sich verändernde Regularien und Genehmigungsverfahren sind Themen, die eine Betrachtung und Bewertung durch den erfahrenen Steuerberater erfordern.

Schwerpunkt unserer steuerlichen Beratung sind Projekte in den Bereichen Solaranlagen und Windkraftanlagen.

Solaranlagen

Wir beraten Projektentwickler steuerlich bei der Umsetzung von Solaranlagen in den Bereichen Dach, Freifläche und Agriphotovoltaik.
 Die Ziele der Projektentwicklers und des Flächenbesitzers gilt es miteinander in Einklang zu bringen – hier gemeinsam einen Interessenausgleich zu erzielen, ist elementar für den Erfolg des Projektes. Und erhöht die Reputation für Folgeprojekte.

Es werden die Bereiche Ertragssteuer, Umsatzsteuer und Erbschaftssteuer betrachtet. Die Bewertung von Flächen mit Photovoltaik-Anlagen unterscheidet sich erheblich von der Bewertung von Frei- oder landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hier profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in einer dynamischen, aber auch stark regulierten Branche. 

Nicht zuletzt betrachten wir es als unsere Aufgabe, die rechtlichen Rahmenbedingungen stets genau zu kennen und für Sie nutzbar zu machen – die Ziele der neuen Bundesregierung versprechen eine Liberalisierung insbesondere bei der Vereinfachung der Genehmigungsverfahren.

Windkraftanlagen

Wer in Windkraftanlagen investiert, sieht sich zahlreichen Regularien ausgesetzt und bewegt sich durchaus in einem gesellschaftlichen Spannungsfeld. Vorgaben zu Abstandsregelungen oder die Bestimmungen des Natur- und Vogelschutzes sind hier exemplarisch zu nennen. Auch die Akzeptanz der Bevölkerung macht die Umsetzung eines Projektes im Bereich der Windenergie anspruchsvoll.

Als Ihr Steuerberater betrachten wir die Kosten, die bereits vor Fertigstellung und Inbetriebnahme entstehen und die Einfluss auf Ihre Bilanz haben. Es gilt, diese ausgewogen und steuerlich optimiert abzubilden. Ziel ist es, Banken und Investoren gegenüber eine plausible und tragfähige Bilanz gut strukturiert präsentieren zu können.

Für die laufende Wartung von Windkraftanlagen sind spezielle Zertifizierungen der Mitarbeiter notwendig. Hier profitieren Sie als Investor und Betreiber von unserem Netzwerk: Mit unserem Mandanten WindHunter steht ein für Sie wichtiger Ansprechpartner zur Verfügung.

Ihr Fachberater

Tom Plickat

+49 30 39 77 888 10
plickat@istb.eu

Fragen zum Thema „Energie“ vorab beantwortet

Was ist steuerlich bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen?
Bis vor Kurzem war die Anschaffung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage aus bürokratischer und steuerlicher Sicht „anstrengend“. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage hat einkommensteuerlich gesehen einen Gewerbebetrieb dargestellt. Das liegt daran, dass Strom hergestellt wird und dieser selbst verbraucht sowie ggf. an andere verkauft wird. Ferner ist die Lieferung von Strom aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerpflichtig, was auch für selbsthergestellten und verbrauchten Strom gilt.
Aus diesem Grund musste grundsätzlich ein Gewerbe angemeldet werden und auch für steuerliche Zwecke eine Registrierung erfolgen. Die Umsätze, welche die PV-Anlage generiert hat, mussten in Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt mitgeteilt werden und Vorauszahlungen geleistet werden. Des Weiteren wurden die Einkünfte der PV-Anlage im Rahmen der Einkommensteuererklärung als gewerbliche Einkünfte erfasst.
Im Grundsatz hat sich daran nichts geändert. Allerdings sind seit 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit PV-Anlagen einkommensteuerfrei, wenn diese eine installierte Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) bzw. 30 kW (peak) haben (je nach Gebäude, auf dem sie errichtet sind).
Auf diese Weise kann die PV-Anlage einkommensteuerlich aus dem Betriebsvermögen steuerfrei entnommen werden, so dass zukünftig keine Pflichten in diesem Zusammenhang mehr erfüllt werden müssen.
Ferner ist auch seit 2023 umsatzsteuerlich auf die Lieferung von PV-Anlagen ein Steuersatz von 0 % anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für die umsatzsteuerliche Entnahme aus dem Unternehmen. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wodurch keine Umsatzsteuer für die Stromeinspeisung anfällt.
Über welchen Zeitraum werden Photovoltaikanlagen abgeschrieben?
Sollen PV-Anlagen im Betriebsvermögen verbleiben (insb. bei Unternehmen, die Strom produzieren), beträgt der Abschreibungszeitraum für Photovoltaikanlagen grds. 20 Jahre.
Was muss bei der Investition in Windkraftanlagen beachtet werden?
Bei der Investition in Windkraftanlagen sind insbesondere Vorgaben zu Abstandsregelungen oder Bestimmungen des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind für die laufende Wartung von Windkraftanlagen spezielle Zertifizierungen der Mitarbeiter notwendig.
Steuerlich sollten zu dem Kosten betrachtet werden, die bereits vor Fertigstellung und Inbetriebnahme entstehen und Einfluss auf die Bilanz haben. Des Weiteren ist an Investitionsabzugsbeträge zu denken.
Da wir neben unserer langjährigen Erfahrung in der steuerlichen Betreuung solcher Vorhaben auch ein umfangreiches Netzwerk an Mandanten und Partnern aufgebaut haben, profitieren Sie als Investor und Betreiber von Windkraftanlagen von diesem Netzwerk.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.

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