Inter­nationale Steuer­beratung

Unsere Welt rückt zusammen und grenz­überschrei­tender Wirtschafts­verkehr gehört für viele Unter­nehmen und Einzel­unternehmer zum geschäft­lichen Alltag.

Als Steuerberater für internationales Steuerrecht gehen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf die Reise. Seit vielen Jahren betreuen wir insbesondere Mandanten aus Polen und Österreich, aber auch aus weiteren europäischen Ländern, die als ausländisches Unternehmen in Deutschland aktiv werden möchten. Auch im umgekehrten Fall, also bei einer Expansion von Deutschland ins Ausland, sind wir als Steuerberater an Ihrer Seite.

In jedem Fall gilt es, komplexe steuerliche Sachverhalte zu kennen und zu beherrschen. Sie profitieren als Mandant von unseren profunden Kenntnissen und Erfahrungen im nationalen und internationalen Steuerrecht.

Jedes Unternehmen und jede Person mit grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Interessen muss sich mit einer Vielzahl an steuerrechtlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts auseinandersetzen. Die Chancen der unterschiedlichen Steuerrechtssysteme und Steuersätze zu erkennen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist die Aufgabe unserer speziell ausgebildeten Berater für internationales Steuerrecht. Seit vielen Jahren betreuen wir insbesondere Mandanten aus Polen und Österreich, aber auch aus weiteren europäischen Ländern. Wenn Sie als ausländisches Unternehmen in Deutschland aktiv werden möchten, sind wir an Ihrer Seite. Und auch im umgekehrten Fall, also bei einer Expansion von Deutschland ins Ausland, können Sie der Expertise unserer Berater vertrauen.

Im Team arbeiten Steuerfachleute und Steuerberater, die Sie in polnischer, oder englischer Sprache betreuen.

Unsere wichtigsten Leistungen

  • Beratung und Empfehlungen zur Betriebs­form (Betriebs­stätte versus Tochter­gesellschaft)
  • Prüfung in Bezug auf Doppel­besteuerungs­abkommen
  • Begleitung von grenz­über­schreitenden Aktivitäten von Unternehmen und Privat­personen im In- und Ausland
  • Ermittlung der Ansässigkeit für Personen zur strategi­schen Steuer­planung
  • Senkung der Steuer­last unter Berück­sichtigung des in-und aus­ländischen Steuer­rechts
  • Grenz­überschreitende Finan­zierung und Transfer von Gewinnen
  • Festlegung von Verrechnungs­preisen und Doku­mentations­pflichten
  • Verlagerung von Geschäfts­bereichen ins In- und Ausland
  • Beschränkte und unbeschränkte Steuer­pflicht in Deutsch­land und deren steuer­liche Folgen
  • Beratung in Fällen des Wegzugs ins Ausland bzw. Zuzugs ins Inland
  • Entlastung bzw. Erstattung von Quellen­steuern im Inland und Ausland
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung bei grenzüber­schreitenden Einsätzen von Mitarbeitern
  • Umsatz­steuerliche Behandlung des inter­nationalen Waren- und Dienst­leistungs­verkehrs

Polen und Österreich

Im Team arbeiten Steuerfachleute und Steuerberater, die Sie in polnischer oder englischer Sprache beraten und betreuen.

Ihr Fachberater

Rüdiger Schulz

+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu

Fragen zum Thema „Internationale Steuerberatung“ vorab beantwortet

Wie vermeide ich eine Doppelbesteuerung meiner Einkünfte?
Haben Sie in zwei Staaten Ihren Wohnsitz, unterliegen Sie grds. auch in beiden Staaten der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Beide Staaten möchten in der Regel Ihre gesamten weltweiten Einkünfte besteuern. Häufig kommt es zu einer Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte zugewiesen wird. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, wie ein Staat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat – entweder durch Freistellung von der Besteuerung oder durch Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuern.
Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, sehen die deutschen Vorschriften lediglich eine Anrechnung der ausländischen Steuern bis zu einem Höchstbetrag vor.
Als anerkannte Experten für internationales Steuerrecht, helfen wir Ihnen gerne dabei, die Steuerlast im internationalen Kontext zu minimieren. Wir berücksichtigen dabei Ihre Steuerlast sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Welche Länder haben mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA)?
Deutschland hat mit über 90 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Ertragsteuern abgeschlossen. Diese völkerrechtlichen Verträge, die den nationalen Vorschriften vorgehen, regeln, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Staat zusteht.
Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat Deutschland nur mit 6 Staaten ein DBA geschlossen. Dies sind Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Bestimmte Einnahmen wie z. B. Lohnsteuerersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld) oder Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland freigestellt werden und hier nicht steuerpflichtig sind, unterliegen dennoch dem Progressionsvorbehalt. Sie werden in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes mit einbezogen und erhöhen somit den Steuersatz auf die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.
Wann sind die Einkünfte aus dem Ausland in Deutschland zu berücksichtigen?
Haben Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie müssen sämtliche ausländische Einkünfte im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch bestimmte Einkünfte im vollen Umfang steuerfrei sein oder die bereits im Ausland gezahlten Steuern werden angerechnet.
Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, werden die ausländischen Steuern unter Umständen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag angerechnet.
Was bedeutet Abzugsteuer nach § 50a EStG, was fällt unter diese Steuer und wie hoch ist sie?
§ 50a EStG regelt das Verfahren, bei dem auf bestimmte Einkünfte ausländischer Personen, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, direkt Steuern einbehalten werden. Diejenigen, die solche Vergütungen zahlen, müssen die Steuer einbehalten, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Steuerabzug beträgt dabei entweder 15 % oder 30 % des Rechnungsbetrags, ohne Umsatzsteuer. Zuständig für dieses Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Zu den Einkünften, die diesem Verfahren unterliegen, gehören z. B. Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen oder unterhaltenden Auftritten in Deutschland oder Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, Marken etc. (sogenannte Lizenzen).
Ausländische Vergütungsempfänger können die einbehaltene Steuer zurückfordern, wenn sie diese Einkünfte laut deutschem Steuerrecht oder einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht versteuern müssen. Ob eine Steuerpflicht besteht, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Unternehmen – Was ist die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland?
Eine Mitarbeiterentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers für ihn eine im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung im Ausland ausüben.
Zu beachten ist dabei zwingend, ob die Arbeitnehmer im Entsendungsstaat steuerpflichtig werden. Werden die Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig, ergeben sich für den Arbeitgeber grds. Pflichten im Zusammenhang mit der Lohnsteuer (Anmeldung und Abführung) in dem Entsendungsstaat.
Bedeutung hat dabei die sog. 183-Tage-Regel. Grundsätzlich gilt lt. Doppelbesteuerungsabkommen, dass der Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die länger als 183 Tage im Ausland beschäftigt sind, in diesem ausländischen Staat (Tätigkeitsstaat) der Besteuerung unterliegt.
Im Fall der Arbeitnehmerentsendung aus Deutschland bleiben die Arbeitnehmer i. d. R. in Deutschland sozialversicherungspflichtig (A1-Bescheinigung).
Unternehmen – Wie gestalte ich mein Geschäft im Ausland – Direktgeschäft, Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft?
Wie Sie Ihr Auslandsgeschäft gestalten sollten, kommt ganz auf den Einzelfall an. Es sind immer die Vor- und Nachteile jeder der genannten Möglichkeiten gegenüberzustellen. Dabei sind neben steuerrechtlichen Überlegungen, auch Haftungsrisiken von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind natürlich auch operative Entscheidungsgründe sowie Standortfragen (vorhandene Infrastruktur, Rechtslage, Energiepreise) und ggf. persönliche Erwägungen.
Aus ertragsteuerlicher Sicht sind Faktoren, wie Doppelbesteuerungsabkommen, unterschiedliche nationale Steuersätze und Besteuerung der Anteilseigner zu berücksichtigen.
Als Experten des internationalen Steuerrechts und der Betriebswirtschaft beraten wir Sie umfassend zu diesem Thema und finden individuelle, maßgeschneiderte Lösungen.
Privatpersonen – Was bedeutet unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig?
Natürliche Personen, die in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie deutsche Einkünfte erzielen.
Die Frage, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, ist von der Frage der Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zu trennen. Es kann sein, dass ein Steuerpflichtiger in zwei (oder mehreren) Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, aber nur in einem dieser Staaten ansässig ist. Die Ansässigkeit ist ausschlaggebend für die Frage des Besteuerungsrechts.
Das Vorliegen einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht bestimmt den Umfang und die Art der Besteuerung in Deutschland. Es gelten jeweils andere Regelungen zu Freibeträgen und Steuersätzen sowie weitere Besonderheiten.
Beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind Personen, die keine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber in Deutschland bestimmte Einkünfte erzielen. Dazu gehören z. B. Einkünfte aus einer Anstellung, Einnahmen aus Vermietung, aus der Nutzung von Urheberrechten oder aus künstlerischen und sportlichen Tätigkeiten. Die Steuerpflicht beschränkt sich dabei nur auf die in Deutschland erzielten Einkünfte.
Privatpersonen – Wo bin ich steuerlich ansässig?
Die steuerliche Ansässigkeit regelt in internationalen Fällen das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen den jeweiligen Staaten abgeschlossen wurde. Grundsätzlich wird bei der Feststellung der Ansässigkeit in erster Linie auf das Vorliegen eines Wohnsitzes abgestellt. Soweit in beiden Staaten ein Wohnsitz vorhanden ist, wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt. Hierbei sind persönliche und wirtschaftliche Beziehungen ausschlaggebend.
Privatpersonen – Welche Besonderheiten gelten für die Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen?
Beschränkt Steuerpflichtige können lediglich Werbungskosten und Betriebsausgaben, die im direkten Zusammenhang mit ihren inländischen Einkünften stehen, berücksichtigen. Ebenso wird der Grundfreibetrag nicht gewährt. Beschränkt Steuerpflichtige dürfen auch keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen gelten machen (mit Ausnahme des Sonderausgaben-Pauschbetrags). Das Einkommen wird mit einem speziellen, stärker ansteigenden, persönlichen Steuersatz versteuert.
Etwaige Erleichterungen gelten nur für Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen Norwegen, Island und Liechtenstein.
Privatpersonen – Ich möchte aus Deutschland wegziehen. Unterliege ich der Wegzugsbesteuerung?
Wenn Sie in den letzten 12 Jahre mind. sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, mind. 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) beteiligt sind und dauerhaft ins Ausland zu ziehen, greift bei Ihnen ggf. die sog. Wegzugsbesteuerung.
Dabei wird so getan, als hätten Sie mit dem Wegzug die Anteile an der Kapitalgesellschaft verkauft. Trotz fehlendem Liquiditätszufluss mangels echter Veräußerung, müssen Sie Einkommensteuer auf den bisherigen Wertzuwachs der Anteile zahlen. Die deutsche Wegzugbesteuerung hat in der Vergangenheit europarechtliche Grenzen überschritten und die Niederlassungsfreiheit verletzt. Aus diesem Grund ist das Regelungswerk heute noch komplizierter. Lassen Sie sich vor einem Wegzug aus Deutschland unbedingt steuerlich beraten. Wir unterstützen Sie gerne.
Privatpersonen – Ich lebe in Deutschland und möchte eine Immobilie im Ausland kaufen und vermieten. Was ist steuerlich zu beachten?
Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Ausland liegenden Immobilien in diesem Staat steuerpflichtig. Die ausländischen Mieteinkünfte sind zumeist aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Insbesondere ist bspw. bei Vermietungseinkünften aus Spanien zu berücksichtigen, dass beiden Staaten das volle Besteuerungsrecht hinsichtlich der Mieteinkünfte gewährt wird. Die in Spanien gezahlte Einkommensteuer ist jedoch auf die deutsche Steuer anzurechnen.
Besonderheiten müssen auch bei Immobilienkapitalgesellschaften berücksichtigt werden, da Sie als Privatperson nicht unmittelbar an den Immobilien beteiligt sind, sondern lediglich an den Anteilen dieser Gesellschaft beteiligt sind, weshalb Ausschüttungen grundsätzlich Kapitaleinkünfte darstellen. Die laufenden Mieteinkünfte hat dann die Kapitalgesellschaft zu versteuern.
Beim Erwerb oder Veräußerung einer Immobilie im Ausland ist insbesondere zu beachten, ob im entsprechenden Staat eine der deutschen Grunderwerbsteuer ähnliche Steuer erhoben wird.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.

Vorteile in der Zusammenarbeit mit der ISTB

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Maximale Senkung Ihrer Steuerlast

Klassische Steuerberatung

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Wirtschaftlichen Erfolg planbar machen
Betriebswirtschaftliche Beratung
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Digitale Kanzlei
Effiziente und sichere Prozesse und Strukturen sichern Ihren Unternehmenserfolg
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Internationales Steuerrecht
Fokus: Österreich und Polen

…das meinen unsere Kunden über uns

Herzlichen Glückwunsch zur erneuten Focus-Auszeichnung als „Top Steuerkanzlei 2024“ – eine verdiente Auszeichnung!

Wir schätzen seit vielen Jahren die kompetente Beratung und das zuverlässige Team von IStB Schulz, das uns stets zuverlässig zur Seite steht. Besonders bei komplexen Fragestellungen fühlen wir uns hervorragend betreut.
Vielen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit – wir freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre!

Heiko Schwarz

GRG Services Hamburg GmbH & Co. KG
Als Unternehmensgruppe in der Energie- und Erneuerbare-Energien-Branche schätzen wir iStB besonders für ihre kompetente Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen und ihre vorausschauende Planung. Das zuverlässige Team steht uns als wertvoller Sparringspartner bei unternehmerischen Entscheidungen zur Seite und schafft so eine solide Grundlage für unser Wachstum.

Dirk Müggenburg

LBD-Beratungsgesellschaft mbH
Rüdiger Schulz und sein großartiges IStB Team begleiten uns als Unternehmen am Standort Berlin schon vom ersten Tag an - seit inzwischen 20 Jahren. In allen lokalen Themenbereichen ebenso wie in branchenspezifischen und komplexen Fragen im internationalen Kontext. Bei all unseren Expansionsprojekten über die vielen Jahre war und ist die Kanzlei immer kompetent und zuverlässig an unserer Seite und berät uns mit viel Weitsicht und Expertise. Ich schätze diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr und kann mir keinen besseren Partner vorstellen.

Ulrike Schubert

Geschäftsführerin, VSI Berlin GmbH
... zur Auszeichnung als "Top Steuerkanzlei 2017" in gleich drei Kategorien möchten wir Sie ganz herzlich beglückwünschen.

Wir können dem Ergebnis der Focus-Befragung nur beipflichten. Seit vielen Jahren fühlen wir uns von Ihrem Hause über die Maßen gut betreut und professionell beraten.

Stephan Schwarz

Geschäftsführung, GRG (Gebäudereinigung)

Ausgezeichnet durch:

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