Freiberufler
Wir kümmern uns um Ihre steuerlichen Verpflichtungen und halten Ihnen den Rücken frei. Maßgeschneidert, an Ihrem Bedarf orientiert und stets mit einer guten Idee.

Für Sie als Freiberufler ist eine Gewerbeanmeldung und damit eine Gewerbesteuerpflicht nicht zwingend erforderlich - ein Beispiel, wie Sie von unserer Beratung profitieren können. Auch die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Personengesellschaft birgt Potential, ebenso wie die Differenzierung von Steuersätzen. Es stehen unter Umständen unternehmerische Entscheidungen ins Haus...
Architekten
Als freiberuflicher Architekt arbeiten Sie in einem sich rasant verändernden Marktumfeld. Ein professionelles Finanzmanagement ist fundamental, um langfristige, auch internationale Projektsteuerung und Liquiditätsplanung zu realisieren. Bauen Sie auf unser Know-how.
Ingenieure
Technisches Know-how ist Ihre Kernkompetenz. Die Steuergesetzgebung und ihre komplexe Mechanik so zu konstruieren, dass Ihr betriebswirtschaftliche Erfolg davon profitiert, ist unsere Kernkompetenz. Wir sollten uns zusammentun.
Ärzte / Heilberufe
Komplexe Diagnosen und fundierte Therapien sind Ihr Alltag, wenn Sie Angehöriger eines Heilberufs sind. Als Ihr Steuerberater stellen auch wir eine steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Diagnose - eine fundierte Therapie nennen wir Steuerberatung.
Rechtsanwälte
Als Rechtsanwalt müssen Sie sehr viele Rechtsgebiete in Ihrer Arbeit berücksichtigen. Wir nehmen Ihnen das Steuerrecht ab.

Ihr Fachberater
Rüdiger Schulz
+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu
Fragen zum Thema „Freiberufler“ vorab beantwortet
Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Soweit Sie selbstständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben, sind Sie Freiberufler. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe.
Gewerbetreibender sind Sie, wenn sie eine selbstständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, jedoch kein Freiberufler sind. Typischerweise handelt es sich um Handwerkertätigkeiten, Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzel- oder Großhandel, in der Logistik aber auch im Maschinen- und Fahrzeugbau. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen Sie aber auch dann, wenn Sie bspw. Gewinnanteile und Vergütungen von einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft erhalten.
Welche steuerlichen und buchhalterischen Pflichten habe ich als Freiberufler?
Als Freiberufler erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Buchführungspflicht ist für selbstständig Tätige, anders als bei den Gewerbetriebenden, nicht vorgesehen. Allerdings müssen auch Selbstständige ihren Gewinn ermitteln, der dann der Einkommensteuer unterliegt. Hierbei können Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwenden, die als Gewinnermittlung für Steuerpflichtige vorgesehen ist, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Des Weiteren bestehen umsatzsteuerliche Verpflichtungen, soweit Sie Umsätze erzielen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (z. B. medizinische Heilleistungen). In diesem Zusammenhang müssen Sie in Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Umsätze monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen leisten. Aus diesem Grund besteht auch eine umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen der vereinnahmten Entgelte.
Der Gewerbesteuer unterliegen Freiberufler nicht.
Welche steuerlichen Anmeldungen muss ein Freiberufler vornehmen?
Freiberufler müssen sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich anmelden, indem sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und einreichen. Dort werden alle für das Finanzamt relevante Angaben gemacht, einschließlich der zur Umsatzsteuer. Nach der Bearbeitung durch das Finanzamt, wird eine entsprechende Steuernummer erteilt, die der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet ist.
Was sind Umsatzsteuervoranmeldungen und wann muss ich sie abgeben?
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um monatliche oder vierteljährliche Mitteilungen an das Finanzamt, in denen die Höhe der im entsprechenden Zeitraum erzielten Umsätze angegeben wird. Ferner geben Sie die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge an. Auf dieser Grundlage wird die Umsatzsteuervorauszahlung berechnet, die zusammen mit der Voranmeldung bis zum 10. Tag nach dem Ablauf eines Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zu überweisen ist. Eine dauerhafte Verlängerung der Frist um einen Monat ist möglich.
Jeder Umsatzsteuerpflichtige, der im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.000 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, muss vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Haben Sie insgesamt mehr als 7.500 € in Rechnung gestellt, müssen Sie monatlich die Umsätze melden.
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um monatliche oder vierteljährliche Mitteilungen an das Finanzamt, in denen die Höhe der im entsprechenden Zeitraum erzielten Umsätze angegeben wird. Ferner geben Sie die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge an. Auf dieser Grundlage wird die Umsatzsteuervorauszahlung berechnet, die zusammen mit der Voranmeldung bis zum 10. Tag nach dem Ablauf eines Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zu überweisen ist. Eine dauerhafte Verlängerung der Frist um einen Monat ist möglich.
Als Unternehmer, der im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.000 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, muss vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Haben Sie insgesamt mehr als 7.500 € in Rechnung gestellt, müssen Sie ihre Umsätze monatlich melden.
Allgemeine Fragen vorab beantwortet
Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.
Vorteile in der Zusammenarbeit mit der IStB
Maximale Senkung Ihrer Steuerlast
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Internationales Steuerrecht
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