Steuerberatung

Ihre steuerliche Last auf ein Minimum zu senken – damit beginnt unsere Dienstleitung für Sie.

Jahres­abschluss, Steuer­erklärung, Finanz- und Lohn­buch­haltung, die Vertretung gegenüber dem Finanzamt, die Vorbereitung und Begleitung bei externen Betriebs­prüfungen und vieles mehr übernehmen wir für Sie. Und machen Sie proaktiv auf Ihre Steuer­spar­potentiale aufmerk­sam.

Als digitale Kanzlei nutzen wir konsequent die Vorteile der Digitalisierung – Aktenschränke halten wir tatsächlich für unzeitgemäß. Und wir begleiten und beraten unsere Mandanten gerne und kompetent auf ihrem Weg in eine digitale Zukunft.

Wir sagen es deutlich: Steuer­beratung bei ISTB ist immer auch betriebs­wirtschaft­liche Unter­nehmens­beratung. Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche unserer Kompetenzen für Sie sinnvoll sind.

Unsere wichtigsten Leistungen

  • Steuerliche Anmeldung und Umsatz­steuer­identifikations­nummer (USt-ID)
  • Steuer­erklärungen aller Art zur Einhaltung der Deklarations­pflichten
  • Gestaltungs­beratung zur Minimierung der Steuerlast
  • Steuer­orientierte Bilanz­politik unter Aus­nutzung von Wahl­rechten
  • Rechtsform­wahl und Steuer­belastungs­vergleich
  • Prüfung von Verträgen unter steuer­lichen Gesichts­punkten
  • Schrift­verkehr mit dem Finanzamt und anderen Behörden zu Ihrer Ent­lastung
  • Einlegen von Rechts­behelfen und Klagen beim Gericht
  • Beratung und Betreuung bei Betriebs­prüfungen zur Ver­teidigung Ihrer Interessen
  • Planung und Vor­bereitung von Gewinnaus­schüttungen
  • Steuer­erklärungen aller Art zur Einhaltung der steuerlichen Pflichten
  • Steuer­planung zur Steuer­satz­optimierung
  • Steuer­erklärungen unter Berück­sichtigung aus­ländischer Ver­hältnisse
  • Geplante Vermögens­übertragung zur Minimierung der Erbschaft- und Schenkung­steuer
  • Beratung zur betrieb­lichen und privaten Alters­vorsorge
  • Ausnutzung von Höchst­beträgen bei Sonder­ausgaben
  • Optimierung der Berück­sichtigung von Verlusten
Ihr Fachberater

Rüdiger Schulz

+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu

Fragen zum Thema „Steuerberatung“ vorab beantwortet

Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich muss jeder, der steuerpflichtige Einkünfte erzielt, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wer Arbeitnehmer ist, zahlt jedoch über den Arbeitgeber unterjährig Lohnsteuer an das Finanzamt, wodurch die Steuerlast grundsätzlich abgegolten ist. Nichtdestotrotz empfiehlt es sich für Arbeitnehmer eine Steuererklärung einzureichen, wenn Werbungskosten sowie Spenden, Versicherungen, Arzt- und Arzneikosten, Handwerkerkosten und weitere Ausgaben angefallen sind. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast. Grundsätzlich kommt es dann zu einer Erstattung.
Freiberufler und Gewerbetreibende zahlen unterjährige Vorauszahlungen an das Finanzamt. Sie haben allerdings nicht die Wahl, sondern müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen, was jedoch regelmäßig vorteilhaft ist, da dort sämtliche Betriebsausgaben und weitere Kosten berücksichtigt werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige, die die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, beträgt grds. 14 Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung verlängert sich vom Juli des Folgejahres auf Februar zwei Jahre nach dem Jahr für, welchen die Steuererklärung erstellt wird. Lassen Sie sich also bei Ihrer Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater helfen, verlängert sich die Abgabefrist um sieben auf insgesamt 14 Monate.
Was kann ich von der Einkommensteuer absetzen?
Einkommensteuerlich absetzbar sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihren Einkünften stehen bzw. durch die Tätigkeit veranlasst sind. Dabei handelt es sich bei Arbeitnehmern, Freiberuflern und Gewerbetriebenden z. B. um Reisekosten, Telefon- und Internetkosten, Kosten für Arbeitsmittel und ein häusliches Arbeitszimmer sowie eine doppelte Haushaltsführung. Darüber hinaus können Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung, Bewirtungskosten, Weiterbildungskosten und Steuerberatungskosten geltend gemacht werden.
Vermieter können die Kosten absetzen, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen. Regelmäßig sind die größten steuermindernden Faktoren die Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Objekten und die Abschreibung für Abnutzung (AfA) auf den Gebäudeanteil, welche eine jährlich anteilige Berücksichtigung der Anschaffungskosten über einen bestimmten Zeitraum (Nutzungsdauer) darstellt. Hierfür ist die zutreffende Ermittlung der Anschaffungskosten ausschlaggebend. Neben dem Kaufpreis zählen auch Nebenkosten wie Notarkosten oder Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten. Der Anteil an Grund und Boden ist steuerlich unbeachtlich.
Des Weiteren können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auch Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken-, Renten- oder ArbeitslosenversicherungSonderausgaben wie Spenden, Kirchensteuer oder Kosten für eine Ausbildung steuermindernd ansetzen. Außerdem können auch außergewöhnliche Belastungen, also Kosten, die durch besondere Umstände wie Krankheit oder Pflege entstehen und haushaltsnahe Aufwendungen etwa für Reinigungskräfte, Handwerker oder Gartenarbeiten geltend gemacht werden.
Welche steuerlichen Fristen muss ich einhalten?
Leider endet die Komplexität des Steuerrechts nicht bei den Fristen. Für jede Steuerart gelten unterschiedliche Fristen. Die Wichtigsten stehen dabei im Zusammenhang mit der Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Im Rahmen der Umsatzsteuer müssen Sie monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen leisten, die grundsätzlich bis zum 10. Tag nach dem Ablauf eines Voranmeldungszeitraums fällig sind. Es besteht die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, sodass sich die Frist für jeden Voranmeldungszeitraum um einen Monat verlängert.
Einkommensteuervorauszahlungen und Körperschafsteuervorauszahlungen sind kalendervierteljährlich bis zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
Gewerbesteuervorauszahlungen sind kalendervierteljährlich bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Die Steuererklärungen für die o. g. Steuerarten sind bis zum Ablauf des 14 Monats nach dem jeweiligen Kalenderjahr abzugeben, wenn Sie einen Steuerberater einschalten. Erstellen Sie die Steuererklärung selbst, haben Sie nur sieben Monate Zeit.
Muss ich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen?
Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen, wenn Sie im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegen Entgelt erbringen.
Für diese Zwecke müssen Sie sich beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich anmelden, was wir gerne für Sie übernehmen. In Ihren Rechnungen berechnen Sie dem Kunden dann auch Umsatzsteuer, die je nach Leistung meistens 7 % oder 19 % beträgt. Die Umsatzsteuer überweisen Sie an das Finanzamt in Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Umsätze entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich.
Als Unternehmer mit steuerpflichtigen und auch bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen dürfen Sie diese grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Das heißt, Sie können sich vom Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer, die Ihnen in Rechnung gestellt wird (sog. Eingangsrechnung) vom Finanzamt erstatten lassen.
Sollten Sie Kleinunternehmer sein, also überschreiten Sie gewisse Umsatzgrenzen nicht, müssen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dürfen aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt geltend machen.
Muss ich mich steuerlich anmelden? Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Als Freiberufler, Gewerbetreibender, Personen- oder Kapitalgesellschaft müssen Sie sich zu Beginn Ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt für steuerliche Zwecke anmelden. Dazu muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und eingereicht werden. Sie erhalten dann vom Finanzamt eine Steuernummer.
Unabhängig von der Anmeldung beim Finanzamt müssen Sie weitere Meldevorschriften in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit beachten. So müssen Sie sich ggf. bei dem Gewerbeamt oder der Handwerkskammer anmelden. Für Zwecke der Gewerbeanmeldung wird ebenfalls ein Fragebogen ausgefüllt und beim Amt eingereicht. Freiberufler sind von der Gewerbeanmeldung nicht betroffen.
Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Soweit Sie selbstständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben, sind Sie Freiberufler. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe.
Gewerbetreibender sind Sie, wenn sie eine selbstständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, jedoch kein Freiberufler sind. Typischerweise handelt es sich um Handwerkertätigkeiten, Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzel- oder Großhandel, in der Logistik aber auch im Maschinen- und Fahrzeugbau.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen Sie aber auch dann, wenn Sie bspw. Gewinnanteile und Vergütungen von einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft erhalten.
Was ist eine Betriebsstätte und sollte ich eine errichten?
Um eine Betriebsstätte handelt es sich, wenn eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Sie kann im Inland oder im Ausland bestehen, daher findet sich dieser Begriff sowohl im nationalen Steuerrecht als auch im internationalen Steuerrecht z. B. in den Doppelbesteuerungsabkommen wieder.
An das Bestehen einer Betriebsstätte knüpfen unterschiedliche rechtliche Folgen, wie etwa die Frage der ob Einkünfte aus der Betriebsstätte in Land A oder Land B besteuert werden. Es ist daher besonders wichtig, die Gründung einer Betriebsstätte im Vorfeld genau zu planen.
Ob Sie eine Betriebsstätte oder eine Tochtergesellschaft gründen sollten, entscheidet der Einzelfall. Kommen Sie auf uns zu, wir beraten Sie sehr gerne dazu.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen handelt es sich um steuerlich begünstigte Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit dem privaten Haushalt anfallen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z. B. Reinigungen, Gartenpflegearbeiten und Winterdienst. Bei Handwerkerleistungen handelt es sich grundsätzlich um Wartungen und Reparaturen sowie Sanierungen und Modernisierungen.
Auch wenn Sie in ihrem persönlichen Haushalt weder Handwerker noch eine Putzkraft hatten, können Sie in Ihrer Steuererklärung haushaltsnahe Kosten geltend machen. Denn auch in Ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung ihres Zuhauses finden sich Positionen, die Sie sich zum Teil beim Finanzamt zurückholen können.
Wie nutze ich Verluste über den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag?
Wenn Sie in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt haben, können Sie diese steuerlich nutzen und in das Vorjahr rücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Wenn im Vorjahr Steuern gezahlt wurden, kommt es beim Verlustrücktrag zu einer Steuererstattung, da der ursprüngliche Gewinn gemindert wird. Nur bei der Gewerbesteuer gibt es leider keinen Rücktrag in die Vorjahre. Beim Verlustvortrag kann im Folgejahr ein Gewinn erzielt werden, ohne dass dieser versteuert werden muss, da eine Verrechnung mit den Verlusten erfolgt. Der Verlustrücktrag und -vortrag ist nur zu bestimmten Höchstgrenzen möglich.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Wenn sich in Ihrer Wohnung ein separater Raum befindet, den Sie ausschließlich beruflich nutzen und der den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt (100 % Home-Office), können Sie sämtliche damit zusammenhängende Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die anteiligen Kosten für Miete und Energie. Statt dem Nachweis tatsächlicher Kosten können Sie auch eine Pauschale von 1.260 € ansetzen, so entfällt die Erfordernis sämtliche Belege vorzuhalten.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt (insb. Lehrer – Mittelpunkt ist das Klassenzimmer), können lediglich im Rahmen der Home-Office-Pauschale von derzeit 6 € pro Tag für höchstens 210 Tage im Jahr, somit bis zu 1.260 € geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bloßen „Arbeitsecke“, selbst wenn diese den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Sollten Sie nicht zur Miete wohnen, sondern in Ihrer Eigentumswohnung (oder Haus) die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollen, beachten Sie bitte, dass dadurch dieser Teil der Immobilie steuerlich erfasst wird und bei Verkauf oder Aufgabe der beruflichen Nutzung der anteilige Wertzuwachs der Immobilie grds. zu versteuern wäre.
Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
Wenn Sie aus beruflichen Gründen von dem Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (bzw. von Ihrem Lebensmittelpunkt) wegziehen und über einen längeren Zeitraum an einem anderen Ort eine Wohnung mieten und dort somit einen zweiten Wohnsitz begründen, kann eine ins Gewicht fallende Höhe an Werbungskosten berücksichtigt werden. Unterkunftskosten für die zweite Wohnung können derzeit bis zu 1.000 € monatlich geltend gemacht werden. Kosten für Heimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen sind ebenso von den Einkünften abzuziehen.
In der Praxis zeigt sich, dass die doppelte Haushaltsführung einen der größten Einflussfaktoren für Steuererstattungen darstellt.
Inwiefern digitalisiert IStB die Erstellung meiner Einkommensteuererklärung?
Neben der digitalen Bearbeitung Ihrer Steuererklärung über das Programm DATEV Einkommensteuer, nutzen wir das Programm DATEV Meine Steuern. Mithilfe dieses Programms ist durch optimale Programmverbindungen und ein zentrales Belegmanagement eine noch schnellere Erstellung der Steuererklärung möglich.
Sie erhalten von uns Zugang zum Programm DATEV Meine Steuern. Über dieses Tool können Sie via Smartphone App oder einem Webbrowser ganz einfach, schnell und mit höchster Datensicherheit Ihre Belege hochladen. Dies müssen Sie nicht gesammelt machen, sondern können Belege immer einzeln und sofort hochladen. Auf diese Weise geht kein Beleg mehr verloren.
Was sind Umsatzsteuervoranmeldungen und wann muss ich sie abgeben?
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um monatliche oder vierteljährliche Mitteilungen an das Finanzamt, in denen die Höhe, der im entsprechenden Zeitraum erzielten Umsätze angegeben wird. Ferner geben Sie die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge an. Auf dieser Grundlage wird die Umsatzsteuervorauszahlung berechnet, die zusammen mit der Voranmeldung bis zum 10. Tag nach dem Ablauf eines Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zu überweisen ist. Eine dauerhafte Verlängerung der Frist um einen Monat ist möglich.
Als Unternehmer, der im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.000 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, muss vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Haben Sie insgesamt mehr als 7.500 € in Rechnung gestellt, müssen Sie ihre Umsätze monatlich melden.
Wann bin ich Kleinunternehmer und welche Vorteile hat das?
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind Sie, wenn Sie im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € (Stand 2024) Umsätze haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € (Stand 2024) nicht übersteigen werden. Wenn Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen, sind Sie kraft Gesetzes, also automatisch Kleinunternehmer. Damit müssen Sie auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Vorsteuer dürfen Sie jedoch auch nicht geltend machen.
Wie hole ich mir die gezahlte Vorsteuer zurück?
Soweit für Ihre Umsätze eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, können Sie über die Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Umsatzsteuererklärung die Höhe der gezahlten Vorsteuerbeträge geltend machen. Das Finanzamt verrechnet die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge und je nachdem, auf welche Höhe sich die Beträge belaufen, kommt es zu einer Erstattung vom Finanzamt oder einer Zahlung Ihrerseits.
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG müssen Rechnungen, die umsatzsteuerlichen Zwecken dienen, eine Reihe von Angaben enthalten. Eine Sonderregelung gilt für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €). Diese müssen lediglich den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der Leistung sowie das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten.
Was ist eine USt-ID?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) dient in der Europäischen Union als grenzüberschreitender Nachweis über die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Umsatzsteuer, insb. für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sie ist neben der Steuernummer und der Steuer-ID eine eigenständige Nummer, die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden kann.
Muss ich eine zusammenfassende Meldung abgeben?
Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union teilnehmen, müssen eine Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Meldezeitraumes an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der die USt-ID des Erwerbers oder Leistungsempfängers, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes angegeben wird. Meldezeitraum für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ist der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr.
Was bedeutet OSS-Verfahren?
Das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren soll Umsatzsteuerpflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkäufe an Verbraucher innerhalb der EU erbringen, vereinfachen. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung im Bereich Umsatzsteuer, die registrierten Unternehmen ermöglicht, ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dadurch entfällt eine Registrierungs- und Umsatzsteuerpflicht im Ausland. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an bestimmte Schwellenwerte gebunden.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.

Vorteile in der Zusammenarbeit mit der ISTB

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Maximale Senkung Ihrer Steuerlast

Klassische Steuerberatung

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Wirtschaftlichen Erfolg planbar machen
Betriebswirtschaftliche Beratung
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Digitale Kanzlei
Effiziente und sichere Prozesse und Strukturen sichern Ihren Unternehmenserfolg
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Internationales Steuerrecht
Fokus: Österreich und Polen

…das meinen unsere Kunden über uns

Herzlichen Glückwunsch zur erneuten Focus-Auszeichnung als „Top Steuerkanzlei 2024“ – eine verdiente Auszeichnung!

Wir schätzen seit vielen Jahren die kompetente Beratung und das zuverlässige Team von IStB Schulz, das uns stets zuverlässig zur Seite steht. Besonders bei komplexen Fragestellungen fühlen wir uns hervorragend betreut.
Vielen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit – wir freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre!

Heiko Schwarz

GRG Services Hamburg GmbH & Co. KG
Als Unternehmensgruppe in der Energie- und Erneuerbare-Energien-Branche schätzen wir iStB besonders für ihre kompetente Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen und ihre vorausschauende Planung. Das zuverlässige Team steht uns als wertvoller Sparringspartner bei unternehmerischen Entscheidungen zur Seite und schafft so eine solide Grundlage für unser Wachstum.

Dirk Müggenburg

LBD-Beratungsgesellschaft mbH
Rüdiger Schulz und sein großartiges IStB Team begleiten uns als Unternehmen am Standort Berlin schon vom ersten Tag an - seit inzwischen 20 Jahren. In allen lokalen Themenbereichen ebenso wie in branchenspezifischen und komplexen Fragen im internationalen Kontext. Bei all unseren Expansionsprojekten über die vielen Jahre war und ist die Kanzlei immer kompetent und zuverlässig an unserer Seite und berät uns mit viel Weitsicht und Expertise. Ich schätze diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr und kann mir keinen besseren Partner vorstellen.

Ulrike Schubert

Geschäftsführerin, VSI Berlin GmbH
... zur Auszeichnung als "Top Steuerkanzlei 2017" in gleich drei Kategorien möchten wir Sie ganz herzlich beglückwünschen.

Wir können dem Ergebnis der Focus-Befragung nur beipflichten. Seit vielen Jahren fühlen wir uns von Ihrem Hause über die Maßen gut betreut und professionell beraten.

Stephan Schwarz

Geschäftsführung, GRG (Gebäudereinigung)

Ausgezeichnet durch:

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Buchen Sie am besten gleich einen Gesprächstermin! Nutzen Sie unser Kontaktformular rechts und wir setzen uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.

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