Betriebliches Rechnungswesen

Unser Vorschlag: Sie konzentrieren sich auf Ihr Tagesgeschäft und wir kümmern uns um Ihr gesamtes betriebliches Rechnungswesen.

Als digitale Kanzlei haben wir effiziente Prozesse und Schnittstellen etabliert, um Ihr betriebliches Rechnungswesen aktuell, jederzeit abrufbar und rechtssicher abbilden zu können. Dabei betrachten wir das betriebliche Rechnungswesen als Grundlage für eine Analyse Ihres unternehmerischen Handelns. Darüber hinaus gewährleisten wir die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Dokumente, zum Beispiel im Prüfungsfall. Als Wirtschaftsprüfer ist Inhaber Rüdiger Schulz Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Ihren Jahresabschluss und weitere Prüfberichte geht.

Unsere wichtigsten Leistungen

  • Digitale Finanzbuchhaltung (Unternehmen online) zur zeitnahen Erfassung Ihrer Geschäftsvorfälle
  • Monatliche Abgrenzungen des Erfolgs (Bestandsveränderungen von unfertigen Leistungen, Anzahlungen)
  • Lohnbuchhaltung zur Ermittlung des Nettogehalts und der Sozialversicherungsabgaben
  • Jahresabschlüsse zur Ermittlung des Geschäftserfolgs
  • Kostenrechnung zur Analyse von Kostenstellen und Geschäftsfeldern
  • Individuelles Berichtswesen zur Darstellung der tatsächlichen Unternehmenslage und als Grundlage für Entscheidungsfindungen (Controllingreports, Planwerte, Soll-Ist-Vergleiche)
  • Analyse von bestehenden Lohn- und Finanzbuchhaltungen und Erkennen bestehender Potentiale
  • Veröffentlichung der Jahresabschlüsse im Unternehmensregister.de
  • Deutsch- und englischsprachige Erstellung der Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse
  • Ermittlung des Vermögensstatus und Entwicklung von Strategien zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht – Schutz des Unternehmers
  • Plausibilitätsprüfungen von Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss
  • Prüfung betrieblicher Abläufe und interner Kontrollsysteme
  • Prüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen und Kostenumlagen
  • Due Diligence-Prüfungen bei Unternehmenskauf
  • Prüfung von Investitionsentscheidungen
Ihr Fachberater

Rüdiger Schulz

+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu
Ihre Fachberaterin

Joanna Kochanowska

+49 30 39 77 888 10
kochanowska@istb.eu

Fragen zum Thema „Betriebliches Rechnungswesen“ vorab beantwortet

Muss ich einen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschluss-Rechnung erstellen?
Grundsätzlich müssen handelsrechtliche Kaufleute (§§ 1 – 7 HGB, Einzelunternehmer und Gesellschaften) eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, die gemeinsam den handelsrechtlichen Jahresabschluss bilden. Für diese Zwecke ist eine Buchführungspflicht vorgesehen. Davon sind Einzelkaufleute befreit, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 € Umsatzerlöse und jeweils 80.000 € Jahresüberschuss ausweisen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss muss beim Bundesanzeiger veröffentlich werden.
Hingegen müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und KapCo-Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) den Jahresabschluss um einen Anhang und einen Lagebericht ergänzen. Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts sind kleine Kapitalgesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen weder Lagebericht noch Anhang zu erstellen.
Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusspflicht, gilt entsprechend für das Steuerrecht. Im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen ist auch eine E-Bilanz an das Finanzamt zu übermitteln.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausschließlich steuerrechtlicher Natur und gilt für die Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Sie können als steuerlichen Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei handelt es sich insb. um Freiberufler.
Inwiefern digitalisiert IStB meine Buchführung?
IStB nutzt die digitalen Anwendungen der DATEV eG, mit deren Hilfe der gesamte Buchführungsprozess vom Buchungssatz bis zur Jahresabschlusserstellung komplett papierlos durchgeführt wird. Darüber hinaus erfolgt auch die Übergabe der Belege für die Buchführung digital, indem diese über das Programm DATEV Unternehmen Online durch Sie hochgeladen werden. Dies beschleunigt den Prozess deutlich.
Muss ich Bücher führen? Bin ich verpflichtet eine Buchführung zu erstellen?
Kaufleute (Einzelunternehmer und Gesellschaften) sind handelsrechtlich dazu verpflichtet Bücher zu führen, soweit sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als jeweils 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Dieselbe Pflicht gilt auch im Rahmen des Steuerrechts. Aus den unterjährlichen Aufzeichnungen ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss für handels- und steuerrechtliche Zwecke zu erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Wer die Schwellenwerte nicht überschreitet, muss steuerrechtlich dennoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellen, in der Betriebseinnahmen und –ausgaben gegenüberstehen.
Ich kenne meine buchhalterischen Pflichten nicht. Kann IStB mich dazu beraten?
IStB ist als Kanzlei für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung exzellent aufgestellt und kennt alle Pflichten und Schnittstellen des Steuer- und Handelsrechts. Unsere Experten beraten Sie zu allen Fragen in diesem Zusammenhang, wozu auch die Aufklärung über die buchhalterischen Pflichten zählt.
Welche Pflichten und Tätigkeiten übernimmt IStB für mich?
Wir begleiten Sie vom Beginn bis zur Beendigung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und übernehmen sämtliche bürokratischen Pflichten. Wir beraten Sie zur Minimierung der Steuerlast, wie auch der operativen Ausrichtung der Gesellschaft und streben eine Verbesserung der Margen an. Mit sämtlichen nationalen und internationalen Fragen und Problemstellungen können Sie sich somit an uns wenden.
Wie werde ich von IStB über die zahlenmäßige Lage meines Unternehmens informiert?
Wir informieren Sie regelmäßig über die zahlenmäßige Lage Ihres Unternehmens, indem wir Ihnen betriebswirtschaftliche Auswertungen und Controllingreporte sowie die Einschätzungen und Erläuterungen unserer Experten zukommen lassen. Diese stellen wir unseren Mandanten meistens auf monatlicher Basis zur Verfügung, wobei individuelle Absprachen und Wünsche selbstverständlich berücksichtigt werden.
Muss ein Wirtschaftsprüfer meine Abschlüsse prüfen?
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte Ihres Unternehmens sind gem. § 316 HGB prüfungspflichtig, sofern es sich hierbei um eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 HGB handelt. Dies gilt entsprechend § 264a HGB auch für KapCo-Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG). Darüber hinaus können auch Einzelunternehmen gem. § 1 PublG prüfungspflichtig sein. Für kleine Gesellschaften ist eine durch Satzung selbstauferlegte Prüfungspflicht möglich.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.

Vorteile in der Zusammenarbeit mit der ISTB

Z

Maximale Senkung Ihrer Steuerlast

Klassische Steuerberatung

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Wirtschaftlichen Erfolg planbar machen
Betriebswirtschaftliche Beratung
Z
Digitale Kanzlei
Effiziente und sichere Prozesse und Strukturen sichern Ihren Unternehmenserfolg
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Internationales Steuerrecht
Fokus: Österreich und Polen

…das meinen unsere Kunden über uns

Herzlichen Glückwunsch zur erneuten Focus-Auszeichnung als „Top Steuerkanzlei 2024“ – eine verdiente Auszeichnung!

Wir schätzen seit vielen Jahren die kompetente Beratung und das zuverlässige Team von IStB Schulz, das uns stets zuverlässig zur Seite steht. Besonders bei komplexen Fragestellungen fühlen wir uns hervorragend betreut.
Vielen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit – wir freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre!

Heiko Schwarz

GRG Services Hamburg GmbH & Co. KG
Als Unternehmensgruppe in der Energie- und Erneuerbare-Energien-Branche schätzen wir iStB besonders für ihre kompetente Unterstützung bei komplexen steuerlichen Fragestellungen und ihre vorausschauende Planung. Das zuverlässige Team steht uns als wertvoller Sparringspartner bei unternehmerischen Entscheidungen zur Seite und schafft so eine solide Grundlage für unser Wachstum.

Dirk Müggenburg

LBD-Beratungsgesellschaft mbH
Rüdiger Schulz und sein großartiges IStB Team begleiten uns als Unternehmen am Standort Berlin schon vom ersten Tag an - seit inzwischen 20 Jahren. In allen lokalen Themenbereichen ebenso wie in branchenspezifischen und komplexen Fragen im internationalen Kontext. Bei all unseren Expansionsprojekten über die vielen Jahre war und ist die Kanzlei immer kompetent und zuverlässig an unserer Seite und berät uns mit viel Weitsicht und Expertise. Ich schätze diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr und kann mir keinen besseren Partner vorstellen.

Ulrike Schubert

Geschäftsführerin, VSI Berlin GmbH
... zur Auszeichnung als "Top Steuerkanzlei 2017" in gleich drei Kategorien möchten wir Sie ganz herzlich beglückwünschen.

Wir können dem Ergebnis der Focus-Befragung nur beipflichten. Seit vielen Jahren fühlen wir uns von Ihrem Hause über die Maßen gut betreut und professionell beraten.

Stephan Schwarz

Geschäftsführung, GRG (Gebäudereinigung)

Ausgezeichnet durch:

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