Dienstleistungen
Wir müssen Ihnen nichts von Kundenorientierung erzählen – für uns jedenfalls ist es die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir sind nämlich auch Dienstleister und das leidenschaftlich gerne.

Von Menschen – für Menschen
Wir unterstützen Sie rund um Lohn- und Finanzbuchhaltung, optimieren Lohnbestandteile und weitere finanzielle Anreize, beobachten Ihre Lohnquote im Verhältnis zum Umsatz und analysieren Ihre Stellung im Markt. Und die Digitalisierung der Lohnbuchakte ist für uns natürlich auch ein Thema. Für Sie auch?
Technologie
Eigen- oder Fremdkapital? Verbindlicher Rechtsrahmen beim Gespräch mit Banken und Investoren? Liquiditätsplanung, Risikoabsicherung für den Unternehmer, Sicherung des geistigen Eigentums und weiterer immaterieller Güter? Es gibt eine Menge zu beachten, wenn es darum geht, ein marktfähiges Produkt zu entwickeln. Lassen Sie sich von Anfang an begleiten – Start up!
Bau und Industrie
Hoher Kapitalbedarf, zusätzliche steuerliche Pflichten und häufig auch internationale steuerliche Rahmenbedingungen (und Fallstricke) prägen die Bauindustrie. Deshalb empfehlen wir: Bauen Sie auf unsere Expertise.
IT-Dienstleistungen & Softwareentwicklung
Ob SaaS, IT-Beratung oder Softwareentwicklung – gerade digitale Geschäftsmodelle stehen vor vielfältigen steuerlichen, rechtlichen und finanziellen Herausforderungen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der steuerlichen Optimierung und Sicherheit Ihrer IT-Prozesse. Gestalten Sie Ihre digitale Zukunft gemeinsam mit uns.

Ihr Fachberater
Rüdiger Schulz
+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu

Ihre Fachberaterin
Charlotte Dix
+49 30 39 77 888 10
dix@istb.eu
…das meinen unsere Kunden über uns
Fragen zum Thema „Dienstleistungen“ vorab beantwortet
Muss ich Bauabzugsteuer an das Finanzamt abführen?
Bauleistungen, die in Deutschland durch einen leistenden Unternehmer an einen anderen leistungsempfangenden Unternehmer erbracht werden, unterliegen einem Steuerabzug i. H. v. 15 %. Der Leistungsempfänger hat von dem geschuldeten Bruttoentgelt einen Abzug in dieser Höhe vorzunehmen und an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Dieser Abzug wirkt für den leistenden Unternehmer wie eine Steuervorauszahlung und wird auf die von ihm zu entrichtende Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.
Der Leistungsempfänger ist von der Pflicht zum Abzug befreit, wenn der Leistende ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder das Entgelt 15.000 € (wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken erzielt) bzw. 5.000 € (in allen übrigen Fällen) nicht übersteigt.
In unser langjährigen Berufspraxis hat sich der oben geschilderte Sachverhalt insbesondere für ausländische Bauunternehmer, die in Deutschland tätig wurden, als unbekanntes und undurchschaubares Regelungswerk erwiesen. Nicht zuletzt aus dem Grund, dass selbst deutschen leistungsempfangenden Unternehmen die Kenntnis von der Verpflichtung fehlen.Im Nachhinein müssen Erstattungs- und Verrechnungsanträge sowie Nachweise über die fehlende unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Deutschland beim Finanzamt eingereicht werden.
Vermeiden Sie mehrjährige Nachforderungen vom Finanzamt und Rechtstreitigkeiten mit Ihren Geschäftspartnern und planen Sie im Voraus. Wir beraten Sie ausführlich zu der Vorgehensweise in solchen Fällen, übernehmen die steuerliche Anmeldung Ihres Unternehmens in Deutschland und beantragen die notwendige Freistellungsbescheinigung, um künftige Steuerbelastungen zu vermeiden.
Worauf muss ein Technologieunternehmen besonders achten?
Für Technologieunternehmen ist insbesondere der richtige Ausweis der immateriellen selbsterstellten Wirtschaftsgüter in der Bilanz wichtig. Dies ist entscheidend für die Außendarstellung und mindert das Risiko einer bilanziellen Überschuldung. IStB bewertet und weist Ihr Vermögen in der Handelsbilanz korrekt aus und berücksichtigt die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit, um die Steuerbelastung so weit, wie möglich zu reduzieren.
Auch sind weitere steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen zu beachten, u. U. müssen Sie für ihren ausländischen Geschäftspartner Steuern abführen.
Was kann ich als Influencer steuerlich abschreiben?
Als Influencer können Sie insbesondere Ihre Persönlichkeitsrechte steuerlich geltend machen, soweit sie einem kommerziellen Zweck dienen. Persönlichkeitsrechte unterliegen wie andere Wirtschaftsgüter der Abschreibung und mindern den Gewinn. Diese müssen zunächst wertmäßig bestimmt werden und auch der Zeitraum, über den sie abgeschrieben werden.
Natürlich ist auch die Abschreibung von sämtlichen Wirtschaftsgütern, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen, möglich. Dies sind vor allem PC, Smartphone, Tablet, Kamera sowie Domain und Website.
Welchen Umsatzsteuersatz verwende ich bei der Reinigung von Gebäuden?
Als Unternehmer im Bereich der Gebäudereinigung erbringen Sie Leistungen, die umsatzsteuerlich unter das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren fallen, wenn Ihr Kunde auch ein Unternehmer ist (B2B). Es handelt sich hierbei um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Der Vorschrift zufolge schuldet der Leistungsempfänger der Gebäudereinigung die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Das heißt, dass Sie als leistender Unternehmer Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft verweisen.
Allgemeine Fragen vorab beantwortet
Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.
Vorteile in der Zusammenarbeit mit der IStB
Maximale Senkung Ihrer Steuerlast
Klassische Steuerberatung
Wirtschaftlichen Erfolg planbar machen
Betriebswirtschaftliche Beratung
Digitale Kanzlei
Effiziente und sichere Prozesse und Strukturen sichern Ihren Unternehmenserfolg
Internationales Steuerrecht
Fokus: Österreich und Polen
Ausgezeichnet durch:


Noch Fragen?
Dann nutzen Sie jetzt unser Kontaktformular
Helfen Sie uns, Ihnen zu helfen.
Bitte beschreiben Sie Ihre Anfrage möglichst präzise. Für laufende Betreuungsanfragen von Unternehmen benötigen wir Jahresumsatz, Gewinn und Mitarbeiteranzahl.
Hinweis: Für das Formular werden Skripte von DATEV eG geladen. Bitte deaktivieren Sie ggf. Script-Blocker. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt durch DATEV eG bei Nutzung des Kontaktformulars. Gem. Art. 28 DSGVO gilt bei SmartExperts-Formular-Nutzung DATEV als Auftragsverarbeiter. Für die Funktionalität gelten die allgemeine Nutzungsbedingungen von DATEV SmartExperts.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.