Steuerberatung für IT-Dienstleister, Softwareentwickler & SaaS-Unternehmen
Ob App-Entwicklung, IT-Consulting oder digitale Plattformen – wir kennen die steuerlichen Besonderheiten digitaler Geschäftsmodelle. International, digital, modern.

Warum IT-Unternehmen zu uns kommen
Wir denken digital
Automatisierte, papierarme Prozesse mit DATEV DMS und Schnittstellen. Effiziente Monatsabschlüsse, klare Auswertungen, saubere Datenflüsse.
Wir kennen Tech
Von API-basierter Buchhaltung über Cloud-Abrechnung bis zu Lizenz- & Abo-Modellen: Wir verstehen, wie euer Business funktioniert.
Wir beraten international
Reverse-Charge, OSS, Doppelbesteuerungsabkommen – sichere Strukturen für globale Umsätze, Remote-Teams und Auslandsgesellschaften.
Wir fördern Innovation
Forschungszulage & weitere Programme für Softwareentwicklung. Wir begleiten Antrag, Dokumentation und Prüfungen.
Unsere Leistungen für IT-Dienstleister
Finanzbuchhaltung & Automatisierung
- API-gestützte Buchhaltung & digitale Belege (DATEV DUO)
- Automatisierte Kontierungen & Workflows
- Monatsreports & KPI-Auswertungen für SaaS
Steuerberatung & Jahresabschlüsse
- Jahresabschlüsse & Steuererklärungen für Softwarehäuser, Agenturen, Freelancer & Start-ups
- Gestaltung von Lizenz-, IP- und Abo-Modellen
- Begleitung bei Betriebsprüfungen & Rechtsbehelfen
Internationales Steuerrecht
- USt bei Cloud- & App-Verkäufen (OSS, Reverse-Charge)
- Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstätten, Remote-Teams
- Strukturen für EU- & Drittstaatenumsätze
Förderung & Wachstum
- Forschungszulage für Softwareentwicklung - Investitionsabzugsbetrag & weitere Programme
- Implementierung internes Rechnungswesen und Controlling
- Skalierung, M&A & Nachfolge – steuerlich geplant
Lohnabrechnung internationaler IT-Teams
- Deutsche Gehaltsabrechnungen für Unternehmen mit Mitarbeitenden in mehreren Ländern
- Sozialversicherung & Payroll bei Remote-Teams, Entsendung und Auslandseinsätzen
- Koordination mit internationalen Payroll-Systemen und lokalen Behörden
Digitalisierung
- GoBD-Konforme Prozessoptimierung von der Eingangsrechnung über die Zahlung hin zur Belegaufbewahrung
- Skalierbare und Instanzenbehaftete Rechnungsfreigabeprozesse digital mit automatisierten Zahlungsätzen
- Wir machen Sie Fit für die E-Rechnung
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am besten sofort!
Branchenwissen – was in IT & Software zählt
Freiberufler vs. Gewerbe
Freiberufler sind nur als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft möglich. IT-Dienstleister und SaaS-Start-ups wählen oft Kapitalgesellschaften, hier gibt es keine freiberuflichen Einkünfte. Wir klären Einordnung und Folgen.
Umsatzsteuer richtig steuern
Reverse-Charge, Ort der Leistung und OSS sind wichtige Themen – besonders bei digitalen Geschäftsmodellen wie App-Stores, SaaS und Cloud-Services. Wir helfen Ihnen, die umsatzsteuerlichen Vorgaben sicher und korrekt umzusetzen.
Lizenz- & IP-Modelle
Gestaltung von Nutzungsrechten, Abonnements und Lizenzen – Sie konzentrieren sich auf Ihr Produkt, wir sorgen für eine ertrag- und gewerbesteuerlich optimale Ausgestaltung.
…das meinen unsere Kunden über uns
Häufige Fragen (FAQ)
Wann gilt Softwareentwicklung als freiberuflich?
Eine Softwareentwicklungstätigkeit kann steuerlich als freiberuflich eingestuft werden, wenn drei wesentliche Kriterien erfüllt sind:
- Sie haben die Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft (bspw. GbR oder PartG) gewählt.
- Höhere Qualifikation und eigenverantwortliche, schöpferische Tätigkeit: Der Entwickler entscheidet selbst über Vorgehensweise, Technologie und Konzept. Es handelt sich nicht um reine Routinetätigkeit oder Serien-Software, sondern um eine strukturierte, ingenieur- oder beratungsähnliche Lösung, z. B. komplexe System- oder Infrastrukturentwicklung.
- Individuelle Leistung im Einzelfall: Die Leistung ist maßgeschneidert auf den Auftraggeber und nicht standardisiert als Massenprodukt auf dem Markt. Standard-Software, Lizenz- bzw. Seriengeschäft spricht gegen eine freiberufliche Tätigkeit.
Wann ist eine gewerbliche Tätigkeit neben der freiberuflichen Softwareentwicklung erforderlich?
Viele IT-Freiberufler kombinieren individuelle Softwareentwicklung mit dem Vertrieb standardisierter Software oder SaaS-Produkten an eine Vielzahl von Kunden. In solchen Fällen kann neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen.
Wichtig: Beide Tätigkeiten können nebeneinander bestehen, müssen jedoch buchhalterisch getrennt werden, um eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte zu vermeiden.
Eine klare Trennung von Projekten, Verträgen und Abrechnung ist daher entscheidend.
Beachte: Bei Personengesellschaften gibt es strengere Regeln, sodass bei Vorliegen auch nur untergeordneter gewerblicher Einkünfte die gesamten freiberuflichen Einkünfte „infiziert“ werden.
Welche Besonderheiten gelten bei der Bilanzierung von Entwicklungskosten für Software?
Softwareentwicklung führt häufig zu selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern, für die handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht vorliegt (§ 248 Abs. 2 HGB), steuerrechtlich allerdings ein Aktivierungsverbot besteht (§ 5 Abs. 2 EStG).
Bei der Ausübung des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts, erhöht sich des Eigenkapital in der Handelsbilanz, was Investoren gerne sehen.
Wichtig ist, Forschungs- und Entwicklungsphase streng voneinander zu trennen, da nur Herstellungskosten im Rahmen der Entwicklungsphase aktiviert werden können.
Wie wird Umsatzsteuer bei App-Verkäufen im Ausland behandelt?
In der Regel handelt es sich bei App-Verkäufen um Dienstleistungen, nicht um Lieferungen.
Beim Verkauf von Apps ins Ausland kommt es umsatzsteuerlich entscheidend darauf an, an wen und wohin verkauft wird. Maßgeblich ist, ob der Käufer ein Unternehmer (B2B) oder ein Privatkunde (B2C) ist, und ob sich dieser im EU-Ausland oder im Drittland befindet. Ferner gelten Besonderheiten bei Verkäufen über Plattformen (z. B. Apple App Store, Google Play).
Für SaaS- und App-Entwickler ist daher von übergeordneter Bedeutung, die Vertriebswege und Kundengruppen sauber zu kategorisieren und zu dokumentieren.
Beispiel:
B2B-Verkauf an Kunden in Frankreich: Die Leistung gilt in der Regel als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht, also in Frankreich. Der Verkauf ist somit nicht in Deutschland, sondern in Frankreich steuerbar. Es gilt das Reverse-Charge-Verfahren und der Kunde schuldet die französische Umsatzsteuer ggü. den französischen Finanzamt.
Wichtig: Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umsätzen sind zahlreiche Meldepflichten und Informationsaustauschverfahren zu beachten, wie die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen oder die Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern.
Gibt es besondere steuerliche Gestaltungen für IT-Unternehmen?
Einerseits greifen die allgemein gültigen Steuervergünstigungen, andererseits gewährleistet die Branche ein hohes Maß an Gestaltungspotenzial, insbesondere im internationalen Bereich.
Die Anschaffung der notwendigen IT-Ausstattung profitiert von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, insbesondere aber auch von der Digital-AfA.
Das Geschäftsmodell macht auch die Nutzung von Holdingstrukturen attraktiv. So können bspw. in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften Entgelte für die Nutzung von Lizenzen einer ausländischen Muttergesellschaft zahlen, was den steuerlichen Gewinn reduziert. Hierbei sind trotz legitimer Minimierung der Steuerbelastung in Deutschland auch Vorschriften zur Missbrauchsvermeidung zu beachten. Allen voran sind hier die Themen Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Verrechnungspreise sowie Lizenzschranke zu nennen.
Allgemeine Fragen vorab beantwortet
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.
Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.

Ihr Fachberater
Rüdiger Schulz
+49 30 39 77 888 10
schulz@istb.eu

Ihr Fachberater
Daniel Nitzsche
+49 30 39 77 888 10
nitzsche@istb.eu
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