Betriebliches Rechnungswesen

Wir verstehen das betriebliche Rechnungswesen als Grundlage für Ihre strategischen Entscheidungen. Mit Ihrer hilfe sorgen wir dafür, dass Ihre Buchführung nicht nur rechtssicher ist, sondern Ihnen jederzeit einen gläsernen Blick auf Ihre wirtschaftliche Situation ermöglicht.

Mit digitalen Prozessen und KI befreien wir Sie von administrativen Lasten, damit Sie sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihr Kerngeschäft.

Finanzbuchhaltung & Jahresabschlüsse

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    Digitale Finanzbuchhaltung zur zeitnahen Erfassung Ihrer Geschäftsvorfälle

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    Erstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse

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    Kostenrechnung zur Analyse von Kostenstellen und Geschäftsfeldern

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    Individuelles Berichtswesen zur Darstellung der tatsächlichen Unternehmenslage

Umfangreiche Betreuung und Beratung

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    Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Buchführungs-, Berichts- und Meldepflichten

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    Bilanzpolitik in Abstimmung mit der Geschäftsführung

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    Prüfung betrieblicher Abläufe und interner Kontrollsysteme

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    Prüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen und Kostenumlagen

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    Prüfung von Investitionsentscheidungen

Key-Account Management

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    Ein zentraler Ansprechpartner für alle Ihre Fragen, Sorgen und Wünsche

    Sie erhalten bei uns einen Key-Account-Manager; einen festen Ansprechpartner für alle Fälle. Dieser betreut Sie professionell und zeitnah via E-Mail, Videochat oder Telefon und steht Ihnen für kleine und große Anfragen immer hilfsbereit zur Verfügung.

Buchhaltung: na klar digital

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    DATEV Belege Online

    Laden Sie E-Rechnungen, digitale Belege oder Scans einfach in die Cloud. Wir garantieren Ihnen eine GoBD-konforme, revisionssichere Archivierung und sofortige Verfügbarkeit für Ihre Buchführung.

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    DATEV Bank Online

    Nutzen Sie den automatisierten Abgleich Ihrer Bankdaten für die Buchführung und bezahlen Sie hochgeladene Rechnungen direkt per automatisiertem Zahlungsauftrag – effizient und fehlerfrei.

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    DATEV Auswertungen Rechnungswesen

    Greifen Sie jederzeit auf aktuelle Auswertungen und Kennzahlen zu. Wir machen Ihre Finanzen transparent und bieten Ihnen die perfekte Datenbasis für eine vorausschauende Steuerung.

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    DATEV Schnittstellen

    Wir vernetzen Ihre Vorsysteme – ob Onlineshop, Kassen- oder ERP-System – direkt mit dem Rechnungswesen. Durch automatisierte Schnittstellen eliminieren wir manuelle Übertragungsfehler und sichern einen reibungslosen Datenimport für Ihre Buchführung.

Haben Sie Fragen?

Dann nehmen Sie gleich kontakt mit uns auf.

Fragen zum Thema „Betriebliches Rechnungswesen“ vorab beantwortet

Muss ich einen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschluss-Rechnung erstellen?
Grundsätzlich müssen handelsrechtliche Kaufleute (§§ 1 – 7 HGB, Einzelunternehmer und Gesellschaften) eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, die gemeinsam den handelsrechtlichen Jahresabschluss bilden. Für diese Zwecke ist eine Buchführungspflicht vorgesehen. Davon sind Einzelkaufleute befreit, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 € Umsatzerlöse und jeweils 80.000 € Jahresüberschuss ausweisen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss muss beim Bundesanzeiger veröffentlich werden.
Hingegen müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und KapCo-Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) den Jahresabschluss um einen Anhang und einen Lagebericht ergänzen. Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts sind kleine Kapitalgesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen weder Lagebericht noch Anhang zu erstellen.
Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusspflicht, gilt entsprechend für das Steuerrecht. Im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen ist auch eine E-Bilanz an das Finanzamt zu übermitteln.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausschließlich steuerrechtlicher Natur und gilt für die Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Sie können als steuerlichen Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei handelt es sich insb. um Freiberufler.
Inwiefern digitalisiert IStB meine Buchführung?
IStB nutzt die digitalen Anwendungen der DATEV eG, mit deren Hilfe der gesamte Buchführungsprozess vom Buchungssatz bis zur Jahresabschlusserstellung komplett papierlos durchgeführt wird. Darüber hinaus erfolgt auch die Übergabe der Belege für die Buchführung digital, indem diese über das Programm DATEV Unternehmen Online durch Sie hochgeladen werden. Dies beschleunigt den Prozess deutlich.
Muss ich Bücher führen? Bin ich verpflichtet eine Buchführung zu erstellen?
Kaufleute (Einzelunternehmer und Gesellschaften) sind handelsrechtlich dazu verpflichtet Bücher zu führen, soweit sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als jeweils 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Dieselbe Pflicht gilt auch im Rahmen des Steuerrechts. Aus den unterjährlichen Aufzeichnungen ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss für handels- und steuerrechtliche Zwecke zu erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Wer die Schwellenwerte nicht überschreitet, muss steuerrechtlich dennoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellen, in der Betriebseinnahmen und –ausgaben gegenüberstehen.
Ich kenne meine buchhalterischen Pflichten nicht. Kann IStB mich dazu beraten?
IStB ist als Kanzlei für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung exzellent aufgestellt und kennt alle Pflichten und Schnittstellen des Steuer- und Handelsrechts. Unsere Experten beraten Sie zu allen Fragen in diesem Zusammenhang, wozu auch die Aufklärung über die buchhalterischen Pflichten zählt.
Welche Pflichten und Tätigkeiten übernimmt IStB für mich?
Wir begleiten Sie vom Beginn bis zur Beendigung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und übernehmen sämtliche bürokratischen Pflichten. Wir beraten Sie zur Minimierung der Steuerlast, wie auch der operativen Ausrichtung der Gesellschaft und streben eine Verbesserung der Margen an. Mit sämtlichen nationalen und internationalen Fragen und Problemstellungen können Sie sich somit an uns wenden.
Wie werde ich von IStB über die zahlenmäßige Lage meines Unternehmens informiert?
Wir informieren Sie regelmäßig über die zahlenmäßige Lage Ihres Unternehmens, indem wir Ihnen betriebswirtschaftliche Auswertungen und Controllingreporte sowie die Einschätzungen und Erläuterungen unserer Experten zukommen lassen. Diese stellen wir unseren Mandanten meistens auf monatlicher Basis zur Verfügung, wobei individuelle Absprachen und Wünsche selbstverständlich berücksichtigt werden.
Muss ein Wirtschaftsprüfer meine Abschlüsse prüfen?
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte Ihres Unternehmens sind gem. § 316 HGB prüfungspflichtig, sofern es sich hierbei um eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 HGB handelt. Dies gilt entsprechend § 264a HGB auch für KapCo-Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG). Darüber hinaus können auch Einzelunternehmen gem. § 1 PublG prüfungspflichtig sein. Für kleine Gesellschaften ist eine durch Satzung selbstauferlegte Prüfungspflicht möglich.

Allgemeine Fragen vorab beantwortet

Wie beauftrage ich Sie als Steuerberater?
Ganz simpel! Sie finden unser Kontaktformular am Ende unserer Startseite. Dort können Sie uns Ihre Kontaktdaten und gerne auch eine kleine Übersicht Ihrer aktuellen Situation zusenden. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.
Wie wechsle ich den Steuerberater?
Es ist einfacher als Sie denken! Sie nehmen Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie, wann der individuell richtige Zeitpunkt für einen Wechsel zu uns ist. Wir stellen Ihnen alle nötigen Unterlagen für den Wechsel zur Verfügung und kümmern uns um die Vollmachten beim Finanzamt. Nach Absprache kündigen Sie Ihrem alten Berater. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem alten Berater bezüglich der Datenübernahme in Verbindung.
Wann kann ich den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich jederzeit. Nach § 627 BGB hat der Mandant das Recht, den Steuerberatungsvertrag jederzeit zu kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Hier müssen Sie in den Vertrag mit Ihrem Steuerberater schauen. Wurde nichts vereinbart, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Steuerberaterwechsel am Sinnvollsten?
Wann der Zeitpunkt für einen Wechsel des Steuerberaters ist, hängt individuell von den durchzuführenden Aufgaben und Ihren Anforderungen ab. Hierzu beraten wir gerne im Kontext einer anbahnenden Geschäftsbeziehung.
Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Grundsätzlich entstehen keine Kosten durch einen Wechsel an sich. Durch Einrichtungskosten oder doppelte Arbeiten zweier Berater in einer Übergangsphase können durchaus Mehrkosten entstehen, welche ohne einen Wechsel nicht angefallen wären. Diese Kosten werden sich jedoch durch optimierte Prozesse schnell amortisieren.
Ihr Fachberater

Christian Gilke

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